Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
Stand: 18.11.2023
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- OVG Saarland, 09.01.2024 – 2 B 117/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 – 11 S 1085/21Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 18.04.2024 – 13 ME 31/24Zitiert von 1
- BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22/17Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungZitiert von 41
- VG Schleswig, 12.07.2023 – 11 B 73/23Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 2 S 45/25
- VG Köln, 24.10.2025 – 5 L 2378/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2025 – 2 M 15/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/9#abs-1 (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/9#abs-2 (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/9#abs-3 (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.